Die mündliche Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen ist ein Prüfungsgespräch vor einer Kommission: Du wirst zusammen mit anderen Prüflingen in mehreren Rechtsgebieten befragt, und das Ergebnis fließt mit festem Anteil in die Note der staatlichen Pflichtfachprüfung ein. Wie lange das Gespräch dauert, wie viele Prüflinge dabei sind und wie stark es zählt, regeln die Länder unterschiedlich. Dieser Beitrag zeigt den bundesweiten Rahmen und zwei belegte Länderbeispiele. Er ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist immer die Ordnung deines Bundeslandes.
Was ist die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen?
Den Rahmen setzt das Deutsche Richtergesetz (DRiG). Nach § 5 Abs. 1 DRiG besteht die erste Prüfung aus zwei Teilen: einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Nach § 5d Abs. 2 DRiG fließt das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 Prozent in die Gesamtnote ein, das der Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 Prozent. In der staatlichen Pflichtfachprüfung „sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen“. Die mündliche Prüfung ist also ein Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung; in den beiden hier geprüften Ländern folgt sie auf die Klausuren.
Das Bundesgesetz sagt nichts darüber, wie das Gespräch im Einzelnen abläuft. Das ist Ländersache und steht in den Juristenausbildungsgesetzen (JAG) und Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (JAPrO; in Bayern JAPO, häufig BayJAPO genannt) der Länder. Zuständig für die Durchführung sind die Landesjustizprüfungsämter bzw. Justizprüfungsämter.
Wie läuft die mündliche Prüfung ab?
Der Ablauf ähnelt sich im Grundsatz: Eine Kommission prüft eine kleine Gruppe, die Fragen wandern reihum durch die Rechtsgebiete. Die Zahlen unterscheiden sich aber schon bei den beiden hier geprüften Ländern:
- Nordrhein-Westfalen (§ 15 JAG NRW, ab 7. Mai 2025 geltende Gesetzesfassung): Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden. Die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs beträgt je erschienenem Prüfling etwa 45 Minuten.
- Bayern (§ 32 BayJAPO): Die Prüfungskommissionen bestehen aus drei Prüfern, die während der Prüfung ständig anwesend sein müssen. Je Teilnehmer sind etwa 35 Minuten vorgesehen, höchstens fünf Teilnehmer werden gemeinsam geprüft. Die Prüfung ist „vorwiegend Verständnisprüfung“, und das geltende Recht steht im Vordergrund.
Für alle anderen Länder gilt: je nach Bundesland können Dauer, Gruppengröße und Zusammensetzung der Kommission anders sein. Schau in die Prüfungsordnung und in die Hinweise deines Landesjustizprüfungsamtes. In beiden Beispielen können Zuhörer zugelassen werden, etwa Jurastudierende: in Nordrhein-Westfalen durch den oder die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes (§ 15 Abs. 6 JAG NRW), in Bayern durch den Vorsitz der Prüfungskommission (§ 32 Abs. 4 BayJAPO). In Bayern wird das Ergebnis ohne Zuhörer bekannt gegeben, in Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn ein Prüfling ihrer Anwesenheit nicht zustimmt. Auch das ist landesrechtlich geregelt.
Die Bewertung deiner Klausuren erfährst du vorher. In Nordrhein-Westfalen wird sie dir spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt; maßgeblich ist das Datum des Poststempels (§ 14 Abs. 3 JAG NRW). Du weißt also, mit welchem Punktestand du ins Gespräch gehst.
Was bedeutet „Verständnisprüfung“ für das Gespräch?
Der bayerische Verordnungstext nennt die Prüfung „vorwiegend Verständnisprüfung“ und erstreckt sie auf die Prüfungsgebiete des Landes. Für dich heißt das als Lernhinweis: Prüfer wollen sehen, ob du ein Problem erkennst, einordnest und mit den dir bekannten Regeln begründet löst, auch wenn die Frage neu ist. Eine falsche Zwischenantwort ist deshalb nicht das Ende; wichtiger ist, wie du mit einem Hinweis oder einer Nachfrage umgehst. Weil mehrere Prüflinge anwesend sind, kommst du zudem nicht ständig dran. Bleib in den Pausen trotzdem gedanklich im Fall, denn die nächste Frage kann schnell bei dir landen.
Was ist das Vorgespräch?
In Nordrhein-Westfalen soll der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses vor der mündlichen Prüfung mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen (§ 15 JAG NRW). In der anschließenden Vorberatung des Prüfungsausschusses berichtet der oder die Vorsitzende über dieses Vorgespräch (§ 16 Abs. 2 JAG NRW). Was im Vorgespräch selbst besprochen wird, regelt das Gesetz nicht. Ob und in welcher Form andere Länder ein solches Vorgespräch vorsehen, ist hier nicht geprüft; formuliere es für dein Land deshalb nicht als sichere Regel, sondern frage beim Prüfungsamt nach oder lies die aktuellen Hinweise zum Termin.
Gibt es im ersten Examen einen Aktenvortrag?
Der Aktenvortrag ist vor allem aus dem zweiten Staatsexamen bekannt. Für das erste Examen findet er sich in den beiden geprüften Regelungen nicht: Weder § 15 JAG NRW noch § 32 BayJAPO erwähnen einen Vortrag. Das bedeutet nicht, dass es ihn in keinem Land gibt. Eine verbindliche Aussage für alle Länder wäre ohne Prüfung aller Prüfungsordnungen unseriös. Prüfe deshalb in deiner eigenen Ordnung, ob ein Vortrag zur mündlichen Prüfung gehört und wie lange du dafür Vorbereitungszeit bekommst.
Wie wird die Note gebildet?
Auch hier ist das Landesrecht entscheidend. Zwei belegte Beispiele:
- Nordrhein-Westfalen: Nach § 18 JAG NRW zählen die Aufsichtsarbeiten mit insgesamt 65 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit insgesamt 35 Prozent. Dafür wird die Punktzahl jeder Aufsichtsarbeit mit 65/6 und die des Prüfungsgesprächs mit 35 multipliziert, die Summe geteilt durch 100. Zum Bestehen sind mindestens 4,00 Punkte nötig. Einzelleistungen werden nach § 17 mit ganzen Punkten von 0 bis 18 bewertet; 16 bis 18 Punkte entsprechen „sehr gut“, 4 bis 6 Punkte „ausreichend“.
- Bayern: In der mündlichen Prüfung wird für jeden der in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche eine Einzelnote erteilt; die Note der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe dieser Einzelnoten geteilt durch drei (§ 33 BayJAPO). Die Prüfungsgesamtnote setzt sich in Bayern zu 70 Prozent aus der schriftlichen und zu 30 Prozent aus der mündlichen Prüfung zusammen (§ 34 Abs. 1 BayJAPO).
Wichtig für die Planung: Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung entscheidet in Bayern die Kommission in gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit, in Nordrhein-Westfalen der Prüfungsausschuss nach Vorberatung mit Stimmenmehrheit. Eine Note ist also das Ergebnis eines Gruppenurteils, nicht die Einzelmeinung eines Prüfers.
Wie bereite ich mich auf die mündliche Prüfung vor?
Weil die bayerische Ordnung das Gespräch ausdrücklich als vorwiegende Verständnisprüfung beschreibt, hilft reines Auswendiglernen nur begrenzt. Diese Schritte haben sich bewährt:
- Ablauf klären. Lies § 15 bzw. die entsprechende Vorschrift deines Landes und die Hinweise des Prüfungsamtes: Dauer, Gruppengröße, Zuhörer, Vorgespräch, Hilfsmittel. Du sollst wissen, was auf dich zukommt.
- Laut üben. Mündlich Antworten ist eine eigene Fertigkeit. Beantworte Fälle laut und in ganzen Sätzen, statt sie nur im Kopf zu lösen. Kurze, strukturierte Antworten wirken besser als lange Monologe.
- Aufbau statt Details. Wer das Prüfungsschema im Kopf hat, kann auch eine unbekannte Frage sortieren. Mehr dazu in unserem Beitrag Jura lernen: Fälle und Schemata.
- Abrufen statt Wiederlesen. Decke Karteikarten oder Skripte ab und formuliere die Antwort zuerst selbst.
- Probeprüfung simulieren. Such dir eine Lerngruppe, in der reihum einer prüft und die anderen zuhören. So übst du auch, mit den Antworten anderer umzugehen. Wie solche Prüfungen ablaufen, erklärt allgemein der Beitrag Wie läuft eine mündliche Prüfung ab?.
- Aktuelles verfolgen. In Bayern hat nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BayJAPO das geltende Recht im Vordergrund zu stehen. Ein Blick auf aktuelle Gesetzesänderungen und bedeutende Entscheidungen in den Prüfungsgebieten lohnt sich deshalb.
- Mit Nervosität rechnen. Ein Blackout in der Prüfung ist ein bekanntes Problem. Hilfreiche Gedanken dazu findest du in der Rubrik Prüfungsvorbereitung.
LearnCastAI kann dich beim Üben unterstützen: Aus deinen eigenen Skripten und Notizen lassen sich Lernkarten und eine mündliche Prüfungssimulation erstellen. Das ersetzt weder ein Repetitorium noch eine echte Probeprüfung, und die Inhalte musst du selbst auf Richtigkeit prüfen. Für die Zielgruppe haben wir eine eigene Seite für Jurastudierende.
Was heißt das für die Planung?
Drei Dinge solltest du früh klären: Wann ist dein Termin, wie sind die Zahlen in deiner Prüfungsordnung (Dauer, Gruppe, Gewichtung), und welche Rechtsgebiete werden geprüft. Rechne außerdem damit, dass sich Ordnungen ändern können. Die hier zitierten Fassungen waren am 7. Oktober 2026 die abrufbaren; ob sie für deinen Prüfungstermin noch gelten, musst du selbst nachsehen.
Fazit
In beiden geprüften Ländern ist die mündliche Prüfung ein Gruppengespräch, in Bayern ausdrücklich vorwiegend über Verständnis. Der Bund gibt nur den Rahmen vor; Dauer, Gruppengröße, Vorgespräch und Gewichtung stehen je nach Bundesland in der jeweiligen Ordnung. Wer sie früh liest, laut übt und das Schema beherrscht, geht gelassener hinein. LearnCastAI kann beim Wiederholen helfen, garantiert aber keinen Prüfungserfolg.
Quellen
- § 5 DRiG – Befähigung zum Richteramt — Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de
- § 5d DRiG – Prüfungen; Verordnungsermächtigung — Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst im Land Nordrhein-Westfalen (JAG NRW), §§ 14–18, in der ab 7. Mai 2025 geltenden Gesetzesfassung — Land Nordrhein-Westfalen, recht.nrw.de
- § 32 BayJAPO – Mündliche Prüfung — Freistaat Bayern, BAYERN.RECHT
- § 33 BayJAPO – Bewertung der mündlichen Prüfung — Freistaat Bayern, BAYERN.RECHT
- § 34 BayJAPO – Prüfungsgesamtnote — Freistaat Bayern, BAYERN.RECHT
Häufige Fragen zu diesem Artikel
Eine Kommission prüft eine kleine Gruppe von Prüflingen in mehreren Rechtsgebieten in einem Prüfungsgespräch. In Nordrhein-Westfalen sollen nach § 15 JAG NRW nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden, bei etwa 45 Minuten je Prüfling; in Bayern dürfen nach § 32 BayJAPO höchstens fünf gemeinsam geprüft werden, bei etwa 35 Minuten. Die Regeln anderer Länder können abweichen.
Das hängt vom Bundesland ab. Nordrhein-Westfalen sieht etwa 45 Minuten je erschienenem Prüfling vor, Bayern etwa 35 Minuten je Teilnehmer. Für dein Land gilt die dortige Prüfungsordnung.
In den beiden geprüften Regelungen (§ 15 JAG NRW, § 32 BayJAPO) wird kein Vortrag erwähnt; der Aktenvortrag ist vor allem aus dem zweiten Examen bekannt. Ob ein anderes Land einen Vortrag verlangt, musst du in dessen Prüfungsordnung nachlesen.
Nach § 5d DRiG fließt die staatliche Pflichtfachprüfung mit 70 Prozent in die Gesamtnote ein, die Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 Prozent. Innerhalb der Pflichtfachprüfung zählt die mündliche Prüfung in Nordrhein-Westfalen mit 35 Prozent (§ 18 JAG NRW), in Bayern mit 30 Prozent (§ 34 Abs. 1 BayJAPO); für andere Länder gilt deren Ordnung.
Kläre zuerst den Ablauf in deiner Prüfungsordnung. Übe dann laut und in ganzen Sätzen, lerne Prüfungsschemata statt Einzelheiten und simuliere die Prüfung in einer Lerngruppe. Das ist eine Lernempfehlung, keine Rechtsberatung.
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